Gewerbeangelegenheiten

Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung (GewO) Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Bei Ausländern darf die selbstständige Gewerbeausübung nicht durch Auflagen der Ausländerbehörde verwehrt sein (gilt nicht für EU-Bürger)

Einheitlicher Ansprechpartner für das Land Brandenburg (EAPBbg)

Der Einheitliche Ansprechpartner für das Land Brandenburg stellt Dienstleistungserbringern auf Basis der EU-Dienstleistungsrichtlinie ein umfangreiches Informationsangebot rund um das Thema „Dienstleistungstätigkeiten im Land Brandenburg“ zur Verfügung.
Über das Portal des Einheitlichen Ansprechpartners können alle Formalitäten und Verfahren, die im Zusammenhang mit der Aufnahme und Ausübung der Dienstleistungstätigkeit stehen, auf elektronischem Wege abgewickelt werden. Dabei steht der Einheitliche Ansprechpartner den Dienstleistungserbringern als Verfahrensmittler zur Verfügung und betreut sie während der elektronischen Verfahrensabwicklung.

Den Service des Einheitlichen Ansprechpartners können nicht nur die Dienstleistungserbringer aus den EU/EWR-Ländern, sondern auch die inländischen Dienstleister in Anspruch nehmen.

zum EAPBbg

Rechtsgrundlage

Die als Bundesgesetz in Deutschland geltende „Gewerbeordnung“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt durch Artikel 4 Absatz 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert.

Als Gewerbe gelten die auf Dauer und Gewinnerzielung angelegten sowie auf eigene Rechnung ausgeübten selbständigen Tätigkeiten.

Ausgenommen sind z.B. die Bereiche Land- und Forstwirtschaft sowie freie Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater

Verwaltungsverfahren

Nach der Gewerbeordnung besteht in Deutschland der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Es gibt aber Ausnahmen und Beschränkungen. So sind manche Gewerbearten erlaubnispflichtig, z.B. Immobilienmakler, Versicherungsvermittler oder der Betrieb von Spielhallen. Einige Gewerbearten sind überwachungsbedürftig, z.B. der Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen oder der Betrieb von Reisebüros. In diesen Fällen müssen die Antragsteller unter anderem ihre besondere Zuverlässigkeit nachweisen.

Die Neuaufnahme, Veränderung oder Beendigung eines Gewerbes ist in jedem Fall bei der Gemeinde anzuzeigen.

Anzeigepflichtig sind:

  • Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen)
  • Einzelgewerbetreibende bei Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG - jeder vertretungsberechtigte Gesellschafter)
  • die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter bei juristischen Personen (GmbH, AG)
  • der gesetzliche Vertreter (z. B. Geschäftsführer der GmbH)