Bürgerbegehren gemäß § 15 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) zum genossenschaftlichen Wohnungsbau

Die Kommunalaufsicht des Landkreises Oberhavel (KA) hat am 21.02.2020 entschieden, dass das Bürgerbegehren aus formellen und materiellen Gründen unzulässig ist. Entgegen der gesetzlichen Vorschriften enthielt das Bürgerbegehren keine Kostenschätzung und keine eindeutige Fragestellung.

 

 

Von den Einreichern des Bürgerbegehrens hätte bei der Verwaltung eine Kostenschätzung zwingend angefordert werden müssen. Die Verwaltung hätte u.a. dazu Stellung nehmen müssen, ob der Verkauf der Grundstücke gegenüber der Erzielung eines Erbbauzinses, der regelmäßig angepasst wird, zu Mindereinnahmen führt oder führen würde. Die Kostenschätzung hätte auf jeder Unterschriftenliste enthalten sein müssen.

Die KA stellte weiterhin fest, dass das Bürgerbegehren nicht nur eine Frage, die eindeutig mit ja oder nein zu beantworten ist, enthielt. Die Frage des Bürgerbegehrens lautete:
„Sind Sie dafür, dass der Beschluss Nr. 1259/2018 vom 14.06.2018 betreffend der Grundstücke Alter Krugsteig und Erich-Mühsam-Straße Ecke Akanzienweg in der ursprünglichen Form schnellstmöglich umgesetzt wird und der Beschluss Nr. 1447/2019 vom 05.11.2019 kassiert (aufgehoben) wird?“ Nach Ansicht der KA wurde hier zum einen nach der Aufhebung des Beschlusses Nr. 1447/2019 gefragt und zum anderen, ob der Beschluss 1259/2018 in seiner ursprünglichen Form, also ohne die getroffenen Konkretisierungsbeschlüsse 1312/2019 und 1314/2019 vom 19.02.2019 umgesetzt werden soll. Offen ließ die KA ausdrücklich, ob die Begründung des Bürgerbegehrens ausreichend war.
Die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens können die Entscheidung nunmehr vor dem Verwaltungsgericht Potsdam prüfen lassen.

Gemeindeverwaltung Birkenwerder