Wenn Ihr Grundstück über eine abflusslose Sammelgrube entsorgt wird, muss diese genügend Platz bieten, um das anfallende Schmutzwasser für mindestens vier Wochen zu speichern. Der Zweckverband „Fließtal“ informiert über die Vorgaben aus § 12 Absatz 3 der Satzung über die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung von Grundstücksentsorgungsanlagen im Verbandsgebiet vom 28. November 2024. Darin heißt es:
„Die abflusslosen Sammelgruben sind so zu bemessen, dass eine vierwöchige Speicherung des Schmutzwassers nicht unterschritten wird. Ab dem 01.01.2030 gilt dies auch für abflusslose Sammelgruben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung in Betrieb waren.“
Was bedeutet das für Sie? Für neu errichtete Sammelgruben gilt die Mindestgröße bereits. War Ihre Sammelgrube beim Inkrafttreten der Satzung schon in Betrieb, muss sie diese Anforderung ab dem 1. Januar 2030 erfüllen. Prüfen Sie deshalb bitte rechtzeitig, ob das nutzbare Fassungsvermögen Ihrer Sammelgrube für die Schmutzwassermenge ausreicht, die auf Ihrem Grundstück innerhalb von vier Wochen anfällt. Ist die Grube zu klein, muss sie rechtzeitig angepasst oder ersetzt werden, damit sie die Vorgabe ab dem 1. Januar 2030 erfüllt.
Diese Information erläutert die vorgeschriebene Mindestgröße nach § 12 Absatz 3 der Satzung. Alle weiteren technischen und rechtlichen Anforderungen an abflusslose Sammelgruben gelten unverändert weiter.
Haben Sie Fragen zu den Anforderungen oder zu Ihrer Sammelgrube? Schreiben Sie uns gerne – möglichst per E-Mail an info@zv-fliesstal.de oder per Brief an den Zweckverband „Fließtal“, Hauptstraße 90–94, 16547 Birkenwerder. So können wir Ihr Anliegen sorgfältig prüfen und uns auf die Beantwortung Ihrer Fragen vorbereiten. Bitte nennen Sie dabei die Adresse des betroffenen Grundstücks und beschreiben Sie Ihre Fragen möglichst konkret. Gerne können Sie uns auch eine Telefonnummer mitteilen, unter der wir Sie für einen Rückruf erreichen können.
Text: Zweckverband „Fließtal“ Team


