Hinweise zum Winterdienst in der Gemeinde Birkenwerder

Der Wintereinbruch zum Beginn des Jahres 2026 sorgt für Schnee und Eis auf Straßen, Geh- und Radwegen. Der Bauhof der Gemeinde Birkenwerder deckt derzeit im Zweischichtsystem zwischen 7 und 20 Uhr einen Teil des Winterdienstes im Ort ab. Für den Winterdienst auf den Bundesstraßen B96 und B96a ist der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg zuständig. Zum Teil sind auch externe Dienstleister beauftragt worden. Aber auch die Anwohner sind in der Pflicht. In der Gemeinde Birkenwerder sind die Reinigung und der Winterdienst durch die Straßenreinigungssatzung auf die Grundstückseigentümer übertragen worden. Was beim Winterdienst zu beachten ist, wird im Folgenden näher erläutert.

Wer muss Winterdienst leisten?
Jeder Grundstückseigentümer ist für den Straßenabschnitt vor seinem Grundstück zum Winterdienst verpflichtet. Diese Pflicht kann auch auf Mieter oder Dienstleistungsfirmen übertragen werden, z.B. durch einen Vertrag.

Was übernimmt der Bauhof der Gemeinde?
Der Winterdienst an gemeindeeigenen Grundstücken wird - soweit dieser nicht extern auf eine Dienstleistungsfirma übertragen worden ist - vom Gemeindebauhof durchgeführt. Der Bauhof arbeitet alle Straßen nach Priorität ab, das heißt, dass die Hauptverkehrsstraßen Vorrang vor Nebenstraßen haben. Der Ort ist in Streubezirke aufgeteilt. Auch die Radwege sowie weitere Verkehrsflächen, wie öffentliche Parkplätze, werden vom Bauhof geräumt bzw. gestreut. Priorität haben auch Straßen, Wege und Verkehrsflächen vor Schulen, Kitas und dem Krankenhaus – hier sind zum Teil externe Dienstleister beauftragt worden.

Was ist, wenn ich selber nicht der Pflicht nachkommen kann, z.B. wegen Urlaub oder Krankheit?
Die Winterdienstpflicht gilt jederzeit, also auch an Feiertagen oder bei Abwesenheit. Wenn es jemandem nicht möglich ist, seiner Pflicht nachzukommen, muss eigenständig eine Vertretung dafür organisiert werden. Der Winterdienst kann z.B. von Freunden, Nachbarn oder Dienstleistungsfirmen übernommen werden. Soweit keine rechtlich verbindliche Vereinbarung getroffen wurde, haftet jedoch stets der Grundstückseigentümer.

Wann muss der Winterdienst durchgeführt werden?
In der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Wo muss der Winterdienst durchgeführt werden?
Beim Winterdienst sind Gehwege und gemeinsame Geh- und Radwege (z.B. Hauptstraße, Jugendclub bis Bauhaus) vor dem eigenen Grundstück in einer Breite von 1,20 m von Schnee und Glätte freizuhalten. Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen sind bis an den Fahrbahnrand zu beräumen und zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. Auf Radwegen muss kein Winterdienst durchgeführt werden.

Wie ist der Winterdienst durchzuführen, wenn kein Gehweg vorhanden ist?
Dort, wo kein Gehweg vorhanden ist, ist ein 1,20 m breiter Straßenrand freizuräumen. Dies kann sowohl auf dem Grünstreifen als auch auf dem Fahrbahnrand vor dem Grundstück sein. Eine pauschale Regelung hierfür ist nicht gegeben und muss ggf. je nach örtlicher Begebenheit berücksichtigt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Fahrbahn in erster Linie dem Fahrzeugverkehr dient und Personen diese nur benutzen dürfen, wenn kein Gehweg vorhanden ist.

Was ist bei der Durchführung des Winterdienstes zu beachten?
Beim Streuen gilt, abstumpfende Mittel wie Sand oder Split vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen. Die Verwendung von Salz ist generell verboten. Ausgenommen davon sind extreme Witterungsbedingungen wie Blitzeis oder Eisregen sowie gefährliche Stellen (z.B. Treppe, Rampe) oder bei starkem Gefälle bzw. starker Steigung, wo durch den Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine ausreichende Wirkung erzielt werden kann. Der Einsatz von Räumfahrzeugen auf Gehwegen ist nur erlaubt, wenn diese ein zulässiges Gesamtgewicht von 2,8 t nicht überschreiten. Die bauliche Ausführung vieler Gehwege im Ober- und Unterbau ist nicht für das Gewicht von Kraftfahrzeugen ausgelegt, sodass neben dem Gehweg auch darunter liegende Leitungen beschädigt werden können.
Der Einsatz von Besen oder rotierenden Walzenbürsten auf unbefestigten Gehwegen oder Grünstreifen ist nicht zu empfehlen. Um zu verhindern, dass die Oberfläche abgetragen oder sogar zerstört wird, sollte ein Schneeschieber verwendet werden. Bei größeren Beschädigungen muss ggf. mit Ersatzansprüchen durch die Gemeindeverwaltung gerechnet werden.

Welche Konsequenzen hat ein Verstoß gegen die Winterdienstpflicht?
Wer seine Winterdienstpflicht missachtet und dabei vom Ordnungsamt kontrolliert wird, muss mit einem Bußgeldverfahren rechnen. Kommt es darüber hinaus zu einem Unfall, bei dem z.B. eine Person stürzt und sich Verletzungen zuzieht, kann der/die Geschädigte auf zivilrechtlichem Wege Schadenersatzanspruch gegen den zum Winterdienst Verpflichteten geltend machen.

Hinweis zur Müllabfuhr durch die AWU:
Die AWU hat aufgrund der Witterungslage einige Straßen nicht angefahren. Auf Nachfrage wurde der Gemeinde mitgeteilt, dass aus verschiedenen Gründen keine Nach- oder Sonderleerung vor dem nächsten regulären Termin erfolgen könne. Die Gemeinde hat sich mit der AWU abgestimmt, das Unternehmen verweist dazu auf eine Erklärung auf seiner Homepage. Vereinbart wurde, dass die Straßen, die aktuell aus Sicht der AWU nicht mit ihren Fahrzeugen befahrbar sind, im Rahmen von Sondertouren des Bauhofes ggf. nachgebessert werden. 

 

Text/Bild 1: Gemeindeverwaltung Birkenwerder

 Bild 2: erstellt mit KI