Erschließungsbeiträge / Straßenbaubeiträge

Die Herrichtung und Instandhaltung der öffentlichen Infrastruktur gehört zu den Kernaufgaben der Gemeinde. Der Straßenbau mit seinen Entwässerungs- und sonstigen Nebenanlagen wie zum Beispiel der Beleuchtung und dem Straßenbegleitgrün stellt hierbei eine besondere Aufgabe dar, da hier regelmäßig die Anlieger an den Kosten zu beteiligen sind. Begründet wird die gesetzliche Pflicht der Beitragserhebung mit dem sogenannten Erschließungsvorteil. Damit ist gemeint, dass die Erschließung eine der wesendlichen Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstückes ist und somit erheblich zur Wertsteigerung des Grundeigentums beiträgt.

Grundsätzlich ist bei den auf die Anlieger umzulegenden kommunalen Straßenbaukosten zu unterscheiden zwischen dem Erschließungsbeitrag und dem Straßenbaubeitrag:

Der Erschließungsbeitrag ist bundesrechtlich geregelt im Baugesetzbuch (BauGB) und regelt die erstmalige Herstellung einer Straße. Mit der erstmaligen Herstellung wird grundsätzlich aus preisgünstigen, nicht bebaubaren Flächen Bauland. In den neuen Bundesländern kam es jedoch aufgrund der historischen Entwicklungen im 20. Jahrhundert häufig zu einer Bebauung an Straßen, die nie fertig hergestellt waren. Teilweise wurde der Bau begonnen, aber nicht abgeschlossen. Die Rechtsprechung hat für diese Fälle klargestellt, dass die Kommune Beiträge nach dem BauGB zu erheben hat.

Satzung: Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge in der Gemeinde Birkenwerder

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