Feuergenehmigung

Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen, insbesondere das Entzünden von Lagerfeuern und das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushalten und Gärten, ist im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Eine Gefährdung oder Belästigung ist in der Regel auszuschließen, wenn nachfolgend aufgeführte Rahmenbedingungen beachtet werden:

  • Verwenden Sie nur lufttrockenes, mit Rinde behaftetes Scheitholz.
  • Das Feuer darf einen Durchmesser von 1 m x 1m nicht übersteigen.
  • Es darf keine Rauchentwicklung entstehen.
  • Der Zweck des Feuers sollte ein Gemütlichkeitsfeuer sein.
  • Beachten Sie Abstände zu Menschen, umliegenden Gebäuden, Gegenständen, Wäldern.
  • Informieren Sie bitte Ihre Nachbarn.

Die zuständige Ordnungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen oder Belästigungen zu rechnen ist oder wenn Veranstaltungen von besonderer Bedeutung beabsichtigt sind. Die erforderliche Erlaubnis muss mindestens 48 Stunden vor Beginn des Ereignisses beantragt werden.

Kosten

Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.

Ansprechpartner

Sonstiges

Formulare

Hier können Sie den Antrag zur Genehmigung einer Ausnahme herunterladen.