Lärmschutz und ruhestörende Handlungen

Bitte beachten Sie bei allen Tätigkeiten den Lärmschutz!

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung als Anlage zum Landesimmissionsschutzgesetz regelt den Betrieb von Geräten und Maschinen im Freien. Montag bis Sonnabend von 7 Uhr bis 20 Uhr kann z.B. der Rasenmäher, die Kettensäge oder auch die Baustellenkreissäge verwendet werden.  Sonn- und Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe. Von 22 Uhr bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Näheres regelt das Feiertagsgesetz.

Die Entsorgung in Altglasbehälter ist von Montag bis Sonnabend von 7 Uhr bis 20 Uhr möglich. Weiterhin ist im Freien jeder ruhestörende Lärm, wie z. B. lautes Musizieren, untersagt. Das gilt auch für Lärm, der aus geschlossenen Räumen ins Freie dringen kann.

Auf Antrag kann die zuständige Behörde Ausnahmegenehmigungen von diesen Verboten bei einem besonderen privaten Interesse oder öffentlichen Interesse erteilen.

Bedenken Sie: Lärm ist ein Gesundheitsrisiko!

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