Straßenreinigung und Straßensicherheit

Die Reinigungspflicht von Teilflächen öffentlicher Straßen und Wege wurde den anliegenden Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten mit Straßenreinigungsatzung vom 16.07.2010 übertragen.

Zu reinigende Flächen sind: Gehwege, Radwege, Grünstreifen, Rinnsteine, Regenabläufe sowie alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Nutzung durch Fußgänger oder Radfahrer vorgesehen oder geboten sind. Zur Reinigungspflicht gehören auch das Mähen sowie das Beseitigen von Rasenmahd, Schmutz, Laub, Abfällen und Unrat. Die regelmäßige Reinigung hat jeweils zum 15. und zum Ende des Monats zu erfolgen.

Schnee und entsprechende Glätte sind unverzüglich zu beseitigen. Als abstumpfendes Material ist Kies oder Sand zu verwenden.
Zur Reinigungspflicht gehört auch das Beseitigen von Schmutz, Laub, Abfällen und Unrat, sowie die Rasenmahd und das Pflegen von Baumscheiben der Straßenbäume.

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